§ 44 Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/44#abs-1 (1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft zur Erreichung der eigenen Börsenzulassung. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, die Vorbereitung und Durchführung des eigenen Börsengangs sowie die Vorbereitung und der Abschluss der Übernahmetransaktion, die den im Börsenzulassungsprospekt beschriebenen Kriterien entspricht und sich auf ein Unternehmen bezieht, das nicht an einer Wertpapierbörse notiert ist (Zieltransaktion).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/44#abs-2 (2) Die Zieltransaktion umfasst sämtliche Erwerbsvorgänge einschließlich Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, bei denen die Börsenmantelaktiengesellschaft mindestens drei Viertel der Anteile der Zielgesellschaft erwirbt oder das Vermögen der Zielgesellschaft vollständig auf die Gesellschaft übergeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/44#abs-3 (3) Der Bestand der Börsenmantelaktiengesellschaft ist von der Durchführung der Zieltransaktion innerhalb der in der Satzung der Gesellschaft festgelegten Frist abhängig. Die Satzung der Gesellschaft muss dazu eine Frist zwischen 24 und 36 Monaten enthalten. Fristbeginn ist der Tag der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt. Wurde innerhalb der Frist keine Zieltransaktion durchgeführt, so kann die Frist durch satzungsändernden Beschluss um jeweils bis zu zwölf Monate verlängert werden, sofern die Frist insgesamt 48 Monate nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/44#abs-4 (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/44#abs-5 (5) Die Börsenmantelaktiengesellschaft muss als Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 des Aktiengesetzes verfasst sein. Die Firma der Börsenmantelaktiengesellschaft muss die Bezeichnung „Börsenmantelaktiengesellschaft“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/44#abs-6 (6) Initiator ist jeder Aktionär der Börsenmantelaktiengesellschaft, der als Gründer im Sinne des § 28 des Aktiengesetzes anzusehen ist, oder wer Vorstandsmitglied der Börsenmantelaktiengesellschaft ist und Aktien oder sonstige Bezugsrechte der Börsenmantelaktiengesellschaft innehat. Aktien und sonstige Bezugsrechte, die von anderen Personen als den Initiatoren gehalten werden, werden den Initiatoren nach Maßgabe des § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes zugerechnet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/44#abs-7 (7) Für eine Börsenmantelaktiengesellschaft gelten die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Vorschriften, sofern sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Dies gilt insbesondere auch für die Gesetze über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/44#abs-8 (8) Ist die Börsenmantelaktiengesellschaft eine Europäische Gesellschaft (SE) und beschäftigt sie allein oder gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften, insbesondere nach Durchführung der Zieltransaktion, mindestens zehn Arbeitnehmer, so ist ein Verhandlungsverfahren nach dem SE-Beteiligungsgesetz durchzuführen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 des SE-Beteiligungsgesetzes über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 44 BörsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2022 – XI ZB 32/21Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGH für spezialgesetzliche ProspekthaftungsansprücheZitiert von 22
- BGH, 19.09.2023 – XI ZB 19/21Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen VerkaufsprospektsZitiert von 2
- BGH, 18.09.2012 – XI ZR 344/11Prospekthaftung: Anforderungen an die Prospektangaben bei Verkauf von Wertpapieren an börsenunerfahrenes Publikum; Hinweispflicht bezüglich der Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Muttergesellschaft; Konzernmuttergesellschaften als ProspektverantwortlicheZitiert von 75
- BGH, 19.09.2023 – XI ZB 16/21Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren: Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter einer Schiffsfondsgesellschaft im AltfallZitiert von 5
- BGH, 15.03.2022 – XI ZB 31/20Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Vorrang vor Prospekthaftung im weiteren SinneZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.11.2025 – XI ZB 15/22Anforderungen an die Beschwer bei einer Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-Musterverfahren; Rechtsschutzbedürfnis für ein Kapitalanleger-Musterverfahren
- BGH, 17.09.2024 – XI ZB 8/21Kapitalanleger-Musterverfahren: Pflicht des Oberlandesgerichts zur Einhaltung der Grenzen von Feststellungszielen
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 17/22Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber AnlegerZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2023 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
-
06.12.2011 Ausfertigung
§ 44 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.